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Wann bestehen Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO?

Fachbeitrag im Datenschutz

Wann bestehen Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018 in allen Mitgliedsstaaten der EU.

Der Zweck der Datenschutzgrundverordnung besteht gemäß Artikel 1 Absatz 2 DSGVO darin, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu schützen.

Um den mit der Datenschutz Grundverordnung bezweckten Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu erreichen wurde in Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz normiert.

Nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz- Grundverordnung an materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Grundsätzlich ist dem deutschen Recht ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden eher fremd und die deutschen Gerichte waren bis zur Einführung der Datenschutz- Grundverordnung sehr zurückhaltend. Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung kommen die Gerichte jedoch mehr und mehr zu dem Ergebnis, dass weder das Überschreiten einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle, noch eine spürbare Beeinträchtigung des Betroffenen erforderlich ist, um dem Betroffenen einen Anspruch auf Schadensersatz zuzuerkennen.

So entscheiden die Gerichte

Das Amtsgericht Pforzheim hat einem Kläger mit Urteil vom 27.01.2022 (Az. 2 C 381/21) wegen der Weitergabe des Namens und der Adresse des Klägers an Dritte unter Verstoß gegen die DSGVO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500,00 € gegen die Beklagte Betreiberin einer logopädischen Praxis zugesprochen.

Das OLG Düsseldorf sprach einem Betroffenen, dessen Gesundheitsakte durch eine gesetzliche Krankenkasse an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet worden war, mit Urteil vom 28.10.2021 (Az. 16 U 275/20) einen Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 € zu.

Das LG Stuttgart sprach einem Kläger, der von einem Fall des sog. Datenscraping (Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social Media Plattform) betroffen war mit Urteil vom 26.01.2023 (Az. 53 O 95/22), einen Betrag in Höhe von 300,00 € zu. Es waren u.a. der Name, die Telefonnummer sowie der Beziehungsstatus des Klägers von dem Datenleck betroffen.

Das OLG Hamm sprach einem Kläger mit Urteil vom 20.01.2023 (Az. 11 U 88/22) Schadensersatz in Höhe von 100,00 € zu, weil die Beklagte, die ein Impfzentrum getrieben hatte, in welchem Impfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus durchgeführt wurden, versehentlich eine Excel-Datei mit personenbezogenen Daten von ca. 13.000 Personen an 1.200 Empfänger per E-Mail weitergeleitet hatte. Das OLG Hamm verneinte insbesondere die Anwendung einer Bagatellgrenze.

Auch wenn diese Urteile den Schluss nahelegen, dass es einfach möglich sein könnte, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO zu erstreiten, muss beachtet werden, dass die Rechtsprechung in dieser Frage nach wie vor uneinheitlich ist und noch einige Zeit vergehen dürfte, bis sich eine gefestigte Rechtsprechung herausbildet.

Dennoch sollte Falle der unbefugten Weitergabe oder Nutzung der eigenen personenbezogenen Daten immer auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Verletzer in Betracht gezogen werden.

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