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Rechtsanwalt für Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Stuttgart und Saarbrücken

Dienstleistung im Urheberrecht

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung – der Schutz des geistigen Eigentums

Kurz ein Foto geteilt? Schnell einen Text kopiert? Die Lieblingsmusik heruntergeladen? Im digitalen Zeitalter verletzen Sie schnell das Urheberrecht. Ob Sie unwissentlich oder absichtlich handeln – durch eine Urheberrechtsverletzung kann ein hoher Schaden entstehen. Für den Urheber und den Schädiger kommt dann eine Abmahnung in Betracht.

Für Sie als Urheber ist die Abmahnung ein bewährtes Mittel, um aus der rechtswidrigen Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes noch Kapital zu schlagen. Als Verletzer, sei es digital oder analog, unwissentlich oder bewusst, kann das Urheberrecht zur Kostenfalle werden. Weil durch eine Abmahnung in Verbindung mit einer Unterlassungserklärung empfindliche Rechtsfolgen drohen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Als Rechtsanwälte für Urheberrecht beraten wir Sie zu Abmahnungen und Unterlassungserklärungen bei Urheberrechtsverletzungen.

Ob als Urheber oder Verletzer – wir klären Sie auf.

So können Sie erfolgreich Ihr Recht durchsetzen

Damit Sie sich gegen Urheberrechtsverletzungen oder rechtswidrige Abmahnungen wehren können, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Voraussetzungen einer Abmahnung

    • Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers auf Verwendung und Verwertung eines Werkes

    • Es ist durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützt

    • Es kann nicht übertragen werden. Jedoch können Verwendungs- und Verwertungsrechte veräußert werden. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

    • Verletzt ist das Urheberrecht, wenn das Werk ohne Zustimmung des Urhebers verwendet oder verwertet wurde

    • Raubkopien geschützter Filme und Musik sowie deren Verbreitung

    • Benutzung fremder Produktbilder für Online-Shop

    • Übernahme Textpassagen ohne Zitat

    • Verwendung lizenzfreier Bilder (Stockfotos) ohne Quellenangabe

    • Veröffentlichung geschützter Video- oder Musikdateien

    • Brennen geschützter CD oder DVD

    • Der Abgemahnte muss das Urheberrecht des Urhebers verletzt haben

    • Häufige Verletzung urheberrechtliche geschützter Werke sind zum Beispiel:

  • Rechtsfolgen einer Abmahnung und Unterlassungserklärung:

    • Der Abgemahnte erklärt, fortdauernde Verletzungen des Urheberrechts zu beheben und künftige zu unterlassen. Mit einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung kann auch eine Vertragsstrafe verbunden sein.

    • Der Abgemahnte zahlt einen gegebenenfalls entstandenen Schadensersatz, etwa bei entgangenen Verwertungsentgelte oder Herausgabe des Gewinns

  • Ablauf eines Mahnverfahrens

    • Dies ist formlos und mündlich möglich, sollte aber zu Beweiszwecken möglichst in Schriftform verfasst sein

    • Es sollte die Urheberrechtsverletzung eindeutig benennen unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften

    • Die genannte Forderungen und eine angemessene Frist setzen

    • Es muss dem Verletzer die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden

    • Dies findet vor zuständigen Gericht statt

      • sachlich zuständig ist das Landgericht (LG) – inklusive Anwaltszwang – oder bei einem Streitwert unter 5.000 EUR vor einem Amtsgericht (AG)

      • örtlich zuständig ist der Ort der Urheberrechtsverletzung (im Internet, kann jedes Gericht zuständig sein)

    • Mit Klageerhebung kann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum vorläufigen Schutz des Werkes gestellt werden

    • Der Urheber übermittelt dem Schädiger eine Abmahnung

    • Stimmt der Abgemahnte zu, nimmt er die Abmahnung an und unterzeichnet die Unterlassungserklärung

    • Der Abgemahnte muss nicht reagiert

    • Reagiert der Abgemahnte nicht oder bestreitet den Vorwurf, kann der Urheber ein Gerichtsverfahren anstrengen

  • Kosten einer Abmahnung

    • Laut Urhebergesetz (UrhG) können die geforderten Mahngebühren für erstmalig abgemahnte private Personen maximal 1.000 EUR betragen

    • Zusätzlich können Schadensersatzansprüche wie entgangener Gewinn hinzukommen

    • Sollte die Abmahnung durch einen Anwalt verfasst sein, kommen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinzu

    • Bei rechtmäßiger Abmahnung trägt der Verletzer die Kosten der Abmahnung, ansonsten der Abmahnende. 

  • Vorteile eines Mahnverfahrens

    • Es entstehen weniger Verfahrenskosten

    • Das Verfahren kann kürzer dauern

    • Es wird weniger mediale Aufmerksamkeit provoziert, da es nicht vor einem öffentlichen Gericht abläuft

Wie wir Ihnen helfen

Ihr Werk wurde rechtswidrig verwendet? Sie teilten bloß ein Foto im Internet? Bei Urheberrechtsverletzungen drohen hohe Schäden und empfindliche Vertragsstrafen. Ob als Urheber beziehungsweise Rechtsinhaber oder Adressat einer überzogenen Abmahnung – mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen im Urheberrecht. Dabei richten wir unsere Tätigkeit nach Ihren Wünschen, Ihren Rechten und Ansprüchen aus. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Lösung, um Kosten und Nerven zu sparen. So beraten wir Sie zum weiteren Vorgehen: Wir prüfen den Sachverhalt, schreiben Abmahnungen und Unterlassungserklärung oder beraten, wie Sie dagegen vorgehen können. Zusätzlich machen wir Schadensersatzansprüche geltend. Im Zweifel setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch. Sie müssen vor einem Landgericht zwingend durch einen Anwalt vertreten werden. Daher ist es wichtig, dass Sie sich mit uns als Rechtsanwälten für Urheberrecht frühzeitig absprechen. Dabei übernehmen wir die Korrespondenz mit dem Verletzer oder Urheber beziehungsweise Rechtsinhaber und den Gerichten, um möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne besprechen wir vorab über Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt. Kontaktieren Sie uns jetzt, um bei Abmahnungen rechtssicher zu sein.
Das Urheberrecht ist verletzt, wenn jemand anderes ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers verwendet oder verwertet. Eine Verletzung ist ausgeschlossen, wenn das Werk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei ist oder als solches durch den Urheber erklärt wurde.
Urheber ist, wer das Werk geschaffen hat. Urheber können nur natürlich Personen, also nicht etwa Unternehmen oder Vereine sein. Die Urheberschaft ist nicht übertragbar. Haben mehrere ein Werk zusammen geschaffen, ist eine Miturheberschaft gemäß Urhebergesetz (UrhG) möglich.
Eine Abmahnung ist eine Aufforderung (des Urhebers oder Rechteinhabers an dem Werk) gegenüber einem Verletzer, die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und entstandene Schäden bzw. Aufwendung zu kompensieren. Sie ist eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Sie verletzen das Urheberrecht, wenn Sie ohne Zustimmung des Urhebers oder des rechtmäßigen Inhabers der Verwendungs- oder Verwertungsrecht ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen. Das kann bereits durch das Teilen eines Fotos oder Filesharing von Musik passieren.
Eine Abmahnung droht, wenn Sie das Urheberrecht verletzt haben. Typische Verstöße sind Raubkopien und Verbreitung geschützter Filme und Musik, Benutzung fremder Produktbilder für Online-Shops, Kopie von Texten ohne Zitat, Teilen von Videos, Bildern auf sozialen Netzwerken.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie nicht sofort zahlen. Häufig sind die Höhe der geforderten Gebühren oder die Rechtmäßigkeit der Abmahnung problematisch. Ein Rechtsanwalt bietet rechtsverbindliche Auskunft und kann beraten, wie Sie am besten darauf reagieren.
Zum einen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung empfindliche Gebühren und Schadensersatz. Zum anderen ist die vorsätzliche Verletzung des Urheberrechts gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) mit Geldstrafe oder 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Eine fortdauernde Verletzung des Urheberrechts verjährt nicht. Ansprüche auf Schadensersatz aus einmaliger Verletzung oder Vertragsstrafen aus vorigen Unterlassungserklärungen verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers von der Verletzung.
Grundsätzlich ist jedes Werk urheberrechtlich geschützt. Darunter fallen etwa Fotos, Texte, Songs, Filme oder auch Software. Nicht patentierte Ideen, sowie wissenschaftliche Theorien sind nicht geschützt. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder wenn dieser es für gemeinfrei erklärt, entfällt der Schutz.
Privatkopien zum privaten Gebrauch sind auch ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhaber möglich. Gegebenenfalls kann aber eine Vergütungspflicht anfallen sowie auch der Umfang der Kopie (ob teilweise oder vollständig) vom Medium abhängen.

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