Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.04.2023, Az. 12 O 129/22) entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Käufer einer Fototapete Fotos eines mit der Fototapete tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht.
Was war passiert?
Die Klägerin, eine unter anderem von einem Berufsfotografen gegründete eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von British Columbia, lizenziert unter anderem Nutzungsrechte an Fotos. Die Klägerin hatte festgestellt, dass die Beklagte, ein Hotel, auf ihrer Website und auch in diversen Hotelbuchungsportalen eine Innenraumaufnahme nutzte, auf denen eine Fototapete zu sehen ist.
Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, die Veröffentlichung der Fotos, auf denen die Fototapete zu sehen ist, stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Zwar habe der Berufsfotograf autorisierten Herstellern gestattet, die Fotos für Fototapeten zu nutzen und diese zu verkaufen. Nutzungsrechte für die Veröffentlichung von Fotos der Fototapete im Internet seien jedoch nicht eingeräumt worden.
Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz.
Wie hat das LG Düsseldorf entschieden?
Das LG Düsseldorf hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die beim Kauf einer Fototapete erworbene Nutzungserlaubnis auch die Befugnis umfasse, die Bilder von Räumen, die mit der Fototapete tapeziert worden sind, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Fotos des tapezierten Zimmers stelle also keine Rechtsverletzung dar.
Das LG Düsseldorf führt in seinem Urteil aus:
„Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwendungszweck einer Tapete darin besteht, Räume dauerhaft zu dekorieren, in denen Fotos erstellt werden und unter verschiedensten Umständen hiervon Bilder ins Internet gelangen, die Fototapeten also vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es erscheint unabhängig davon, ob die Fototapete von einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wird, vollkommen fernliegend, dass eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen oder von einer weiteren Lizensierung abhängig ist. Sowohl autorisierte Hersteller als auch der Fotograf verschließen ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, wenn sie bei dem Verkauf der Fototapete nicht berücksichtigen, dass diese als Teil ihrer ordentlichen Nutzung abfotografiert und ins Internet gestellt wird. Sowohl bei dem Einsatz der Tapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen kommt es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt werden. So fertigen Hotelbesitzer oder Restaurantbetreiber Fotos von den Räumen, um ihre Räumlichkeiten in einer Online-Werbung, über einen Internetauftritt in Form der eigenen Webseite oder eines Auftritts in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram potentiellen Kunden zu präsentieren. Interessenten sollen sich so einen Gesamteindruck von dem Stil und der Atmosphäre der Räumlichkeiten verschaffen können. Eine Wandtapete prägt den Gesamteindruck eines Raumes maßgeblich. Eine Fotografie eines Raumes ohne Abbildung der Wandtapete führt zu einer verfremdeten und verzerrten Darstellung des jeweiligen Raumes. Würde der Eigentümer einer Räumlichkeit die Fototapete retuschieren, so würde er sich in der Öffentlichkeit zu Recht der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeiten anders zu bewerben, als diese sich in der Realität darstellen. Kein Eigentümer eines Cafés oder Restaurants erwirbt eine Tapete und tapeziert damit seinen Gastraum, wenn dies dazu führt, dass er diesen nicht auf Internetauftritten abbilden kann. Auch bei Privatpersonen ist ohne Weiteres vorhersehbar, dass z.B. bei privaten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objektes, in welchem die Fototapete angebracht ist, Lichtbilder erstellt und in sozialen Netzwerken geteilt werden. Niemand kann erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt werden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert ist.“
Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass es die gegenteilige Rechtsauffassung des LG Köln, welches mit Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21) in einem vergleichbaren Fall zugunsten des Rechteinhabers entschieden hatte, nicht teilt.
Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.
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