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OLG Hamburg: Löschung von Bewertungen bei mangelnder Identifizierung

Fachbeitrag im Medienrecht

Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024: Der bewertete kann die Löschung einer Bewertung verlangen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter nicht hinreichend individualisiert

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24 entschieden, dass der Bewertete, hier ein Arbeitgeber, die Löschung einer Bewertung verlangen kann, wenn der Portalbetreiber denen Bewerter ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Dies gelte auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen.

Worum ging es in dem zugrunde liegenden Fall?

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, einem Arbeitgeber-Bewertungsportal, das Unterlassen der Zugänglichmachung von zwei Bewertungen Ihres Unternehmens.

Zur Begründung gab die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin außergerichtlich an, der betreffende Bewerter habe das Unternehmen negativ bewertet. Ein geschäftlicher Kontakt zu dem Bewerter werde mit Nichtwissen bestritten, weil dieser nicht zugeordnet werden könne. Das Portal berief sich darauf, dass es bereits selbst eine Überprüfung der Echtheit der Bewertung vorgenommen habe. Dem bewerteten Arbeitgeber müsse es auch bereits aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl möglich sein, die Echtheit der Bewertung selbst zu überprüfen. 

Zudem berief sich das Portal auch darauf, den Bewerter aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht näher individualisieren zu dürfen.

Wie hat das OLG Hamburg entschieden?

Das OLG Hamburg hat zunächst festgestellt, dass sich der Bewertete grundsätzlich darauf beschränken kann, einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewerter zu bestreiten. 

Zudem hat das Gericht festgestellt, dass der bewertete Arbeitgeber einen Anspruch darauf hat, selbst nachvollziehen zu können, ob die bewertende Person tatsächlich in einem geschäftlichen Kontakt mit dem Unternehmen stand. Die Portalbetreiberin könne sich nicht einfach darauf berufen, selbst eine Überprüfung der Echtheit der Bewertung vorgenommen zu haben. Denn ansonsten stehe der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.

Auch dem Einwand des Portalbetreibers, aus datenschutzrechtlichen Gründen gehindert zu sein, die Individualisierung des Bewerters zu ermöglichen, folgte das Gericht nicht. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse des Bewerteten zu klären, ob überhaupt ein geschäftlicher Kontakt bestanden hat, gegenüber dem Interesse des Verfassers, anonym zu bleiben, überwiege. Das Portal als Verbreiter trage das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will.

 

Das OLG Hamburg führt in seinem Urteil aus:

„Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter nicht so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Unterlagen mögen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen; wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen, vermag sie aus diesen Unterlagen aber nicht zu erkennen, so dass sie nicht überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.“

Der Beschluss des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

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