Das OLG Hamburg hat zunächst festgestellt, dass sich der Bewertete grundsätzlich darauf beschränken kann, einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewerter zu bestreiten.
Zudem hat das Gericht festgestellt, dass der bewertete Arbeitgeber einen Anspruch darauf hat, selbst nachvollziehen zu können, ob die bewertende Person tatsächlich in einem geschäftlichen Kontakt mit dem Unternehmen stand. Die Portalbetreiberin könne sich nicht einfach darauf berufen, selbst eine Überprüfung der Echtheit der Bewertung vorgenommen zu haben. Denn ansonsten stehe der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.
Auch dem Einwand des Portalbetreibers, aus datenschutzrechtlichen Gründen gehindert zu sein, die Individualisierung des Bewerters zu ermöglichen, folgte das Gericht nicht. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse des Bewerteten zu klären, ob überhaupt ein geschäftlicher Kontakt bestanden hat, gegenüber dem Interesse des Verfassers, anonym zu bleiben, überwiege. Das Portal als Verbreiter trage das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will.
Das OLG Hamburg führt in seinem Urteil aus:
„Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter nicht so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Unterlagen mögen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen; wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen, vermag sie aus diesen Unterlagen aber nicht zu erkennen, so dass sie nicht überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.“
Der Beschluss des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.