Sehr häufig ist es so, dass der Adressat der Abmahnung zwar der Inhaber des Internetanschlusses ist, dieser die Urheberrechtsverletzung aber nicht selbst begangen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber selbst auch noch von weiteren Personen genutzt werden kann, z.B. Familienmitglieder, WG-Mitbewohner oder Besucher.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte daher in keinem Fall ohne vorherige rechtliche Überprüfung des Sachverhalts abgegeben werden. Es kann auch nur davon abgeraten werden, dass der Abmahnung häufig beigefügte vorgefertigte Muster einfach zu unterschreiben. Dieses ist häufig viel zu weitgehend und zugunsten des Abmahners formuliert.
Hinzu kommt, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig ist und bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, z.B. wenn das betreffende Werk erneut über den Internetanschluss des Abgemahnten angeboten wird, empfindliche Vertragsstrafen drohen.
Die Unterlassungserklärung muss auch nur dann abgegeben werden, wenn Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung entweder tatsächlich selbst begangen hat oder für diese Urheberrechtsverletzung als Störer haftet zum Beispiel dann, wenn ihm in Bezug auf die Mitnutzer des Internetanschlusses Prüf- oder Überwachungspflichten obliegen, wie dies bei Eltern in Bezug auf Ihre minderjährigen Kinder der Fall ist, und der Anschlussinhaber diese Pflichten verletzt hat.
Die Zahlung von Schadensersatz kann ebenfalls nicht immer automatisch vom Anschlussinhaber gefordert werden.