Die Rechtsanwälte Rosenberger & Koch haben in der Abmahnung gegenüber der Mandantschaft Ansprüche auf Unterlassung sowie Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 255,85 € brutto geltend gemacht. Die Mandantschaft wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.
Mit der Abmahnung wurden der Mandantschaft, die Speisen und Getränke zur Abholung und/oder Lieferung anbietet, zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften vorgeworfen.
Weiter wurden der Mandantschaft Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und die Anbieterkennzeichnung vorgeworfen. Es wurde ausgeführt, dass die Mandantschaft die erforderlichen Grundpreisangaben sowie die Füllmenge der von ihr angebotenen Produkte nicht angebe.
Darüber hinaus gebe erfülle die Mandantschaft die Voraussetzungen an die Kennzeichnung der Allergene und Zusatzstoffe der von ihr angebotenen Lebensmittel nicht.
Auch die Nährwerte für vorverpackte Lebensmittel und Getränke mit einem Alkoholgehalt von unter 1,2 % vol., welche seit dem 13.12.2026 tabellarisch untereinander in g je 100 g bzw. 100 ml angegeben werden müssen, gebe die Mandantschaft nicht korrekt an.
Schließlich wurde mit der Abmahnung auch moniert, dass die Mandantschaft die erforderlichen Angaben zum Inhaber nach § 5 TMG (Telemediengesetz) nicht klar und deutlich herausstelle.
Da unsere Mandantschaft auf die Abmahnung leider nicht adäquat reagierte, erwirkte der Verband sodann vertreten durch die Rechtsanwälte Rosenberger & Koch die einstweilige Verfügung, welche sodann antragsgemäß vom Landgericht Stuttgart erlassen wurde.