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Einstweilige Verfügung des VBuW Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e. V.

Fachbeitrag im Wettbewerbsrecht

Einstweilige Verfügung des VBuW Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e. V.

Aktuell wurde uns von einer Mandantschaft eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vorgelegt, die durch den Branchenverband VBuW Nahrungsmittel- und Gastronomiebedarf e. V. aus Berlin, vertreten durch die Rechtsanwälte Rosenberger & Koch aus Berlin erwirkt wurde.

Vorherige Abmahnung der Mandantschaft durch den VBuW

Der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Stuttgart war eine Abmahnung des VBuW vorausgegangen. In dieser Abmahnung teilt der Verband mit, ein Branchenverband und Wettbewerbsverein zu sein und als solcher in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8 b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingetragen zu sein.

Als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne des § 8 B UWG sei der VBuW berechtigt, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im eigenen Namen geltend zu machen.

Welche Ansprüche wurden ursprünglich mit der Abmahnung geltend?

Die Rechtsanwälte Rosenberger & Koch haben in der Abmahnung gegenüber der Mandantschaft Ansprüche auf Unterlassung sowie Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 255,85 € brutto geltend gemacht. Die Mandantschaft wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Mit der Abmahnung wurden der Mandantschaft, die Speisen und Getränke zur Abholung und/oder Lieferung anbietet, zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften vorgeworfen.

Weiter wurden der Mandantschaft Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und die Anbieterkennzeichnung vorgeworfen. Es wurde ausgeführt, dass die Mandantschaft die erforderlichen Grundpreisangaben sowie die Füllmenge der von ihr angebotenen Produkte nicht angebe.

Darüber hinaus gebe erfülle die Mandantschaft die Voraussetzungen an die Kennzeichnung der Allergene und Zusatzstoffe der von ihr angebotenen Lebensmittel nicht.

Auch die Nährwerte für vorverpackte Lebensmittel und Getränke mit einem Alkoholgehalt von unter 1,2 % vol., welche seit dem 13.12.2026 tabellarisch untereinander in g je 100 g bzw. 100 ml angegeben werden müssen, gebe die Mandantschaft nicht korrekt an.

Schließlich wurde mit der Abmahnung auch moniert, dass die Mandantschaft die erforderlichen Angaben zum Inhaber nach § 5 TMG (Telemediengesetz) nicht klar und deutlich herausstelle.

Da unsere Mandantschaft auf die Abmahnung leider nicht adäquat reagierte, erwirkte der Verband sodann vertreten durch die Rechtsanwälte Rosenberger & Koch die einstweilige Verfügung, welche sodann antragsgemäß vom Landgericht Stuttgart erlassen wurde.

Haben auch sie eine Abmahnung bzw. eine einstweilige Verfügung des VBuW erhalten ? Das sollten Sie tun

Es ist dringend zu empfehlen, die Abmahnung rechtlich prüfen zu lassen. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterzeichnet werden und es sollte auch das beigefügte Muster der Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschrieben werden.

Eine einmal unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt bindend und bei einem Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Es ist jedoch dringend anzuraten, auf die Abmahnung des VBuW zu reagieren, da ansonsten damit gerechnet werden muss, dass der Verband vertreten durch seine Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht erwirken wird, wie aus dem uns vorliegenden Fall deutlich wird.

Eine Abmahnung des VBuW einfach zu ignorieren kann also mit erheblichen Kosten verbunden sein, wenn der Verband eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Abmahnung oder einstweilige Verfügung des VBuW? Kontaktieren Sie uns jederzeit.

Wenn auch Sie eine Abmahnung oder eine einzellige Verfügung des VBuW erhalten haben können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail.

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