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Abmahnung wegen des Handels mit im 3D-Druckverfahren hergestellten Waren

Fachbeitrag im Wettbewerbsrecht

Abmahnung wegen des Handels mit im 3D-Druckverfahren hergestellten Waren

Der Handel mit im 3-D Druckverfahren hergestellten Waren erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten, damit der Handel rechtssicher erfolgen kann. Insbesondere eine Irreführung des Kunden über die betriebliche Herkunft der Waren muss unbedingt vermieden werden.

I.) Worum geht es in der Abmahnung?

Der Empfänger der Abmahnung, ein Onlinehändler, verkauft im 3-D Druckverfahren angefertigtes Zubehör für Modelle des Herstellers Audi. In der dazugehörenden Artikelbeschreibung gab der Händler dann an, dass es sich bei diesem Produkt um eine im 3-D Druckverfahren hergestellte Ware handle.

Der Abmahner bot unter anderem ebenfalls im 3-D Druckverfahren hergestelltes Zubehör für Audi- Modelle an.

II.) Was ist der mit der Abmahnung geltend gemachte Verstoß?

Mit der Abmahnung wurde ein Verstoß des Online-Händlers gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 UWG abgemahnt. Mit der Überschrift in Verbindung mit der Artikelbeschreibungen, wonach es sich bei dem Produkt um eine im 3-D Druckverfahren hergestellte Ware handle, handelte der abgemahnte Online-Händler möglicherweise irreführend. 

Denn es besteht die naheliegende Gefahr, dass ein Käufer aufgrund der Artikelüberschrift davon ausgeht, dass es sich bei der Ware, die er erwirbt, um ein Originalprodukt der Audi AG handelt. Erst in der Artikelbeschreibung wird dann klargestellt, dass der Käufer tatsächlich ein im 3-D Druckverfahren hergestelltes Produkt erwirbt, welches nicht von der Audi AG stammt.

Dies stellt eine Täuschung des Kunden über eine wesentliche Eigenschaft der Ware, genauer über deren Hersteller bzw. ihre betriebliche Herkunft, dar.

Der Kunde, der möglicherweise lediglich die Artikelüberschrift zur Kenntnis nimmt und nicht auch die dazugehörende Artikelbeschreibung könnte der Auffassung sein, er würde Original Zubehör erwerben, welches von der Audi AG stammt.

Wie kann man sicher mit im 3-D Druckverfahren hergestellten Waren handeln?

Beim Handel mit im 3-D Druckverfahren hergestellten Waren gilt wie bei jedem Gebot, dass über die Eigenschaften des Produktes umfassend und wahrheitsgemäß informiert werden muss.

Insbesondere der Umstand, dass die angebotenen Waren im 3-D Druckverfahren hergestellt worden sind, muss eindeutig und unmissverständlich mitgeteilt werden. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass Formulierung „das Produkt ist kompatibel für/passend für XY“ ist.

Der adressierte Kundenkreis kann hierdurch sofort feststellen, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein kompatibles Produkt handelt, welches nicht vom Hersteller selbst stammt.

Eine ausdrückliche und wahrheitsgemäße Herkunftsangabe ist auch deswegen unbedingt geboten, um eine Verwechslungsgefahr mit den Originalprodukten des Herstellers auszuschließen. Andernfalls kann der betreffende Händler auch mit markenrechtlichen Ansprüchen des Originalherstellers selbst konfrontiert werden.

Bußgeldverfahren droht

Der Handel mit im 3-D Druckverfahren hergestellten Waren kann darüber hinaus im Einzelfall auch ein Bußgeldverfahren der Bundesnetzagentur nach sich ziehen. Die Bundesnetzagentur kann als zuständige Behörde für die Marktüberwachung unter anderem nach dem Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) sowie nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) Geräte zur Überprüfung anfordern.

Dabei ist zu beachten, dass Waren, die im 3-D Druckverfahren hergestellt worden sind, häufig nicht rechtskonform sind. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher ist festzustellen, dass seitens der Bundesnetzagentur tatsächlich häufig ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall kann ein empfindliches Bußgeld drohen, welches bis zu 10.000,00 € betragen kann.

Wir beraten Sie gerne zu allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit im 3D-Druckverfahren hergestellten Waren

Wenn Sie mit im 3-D Druckverfahren hergestellten Waren handeln möchten sollten Sie sich zuvor umfassend anwaltlich beraten lassen. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung jederzeit gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen des Handels mit im 3-D Druckverfahren hergestellten Waren erhalten haben sollten Sie diese unbedingt anwaltlich prüfen lassen. Insbesondere die geforderte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ungeprüft unterzeichnen, da diese zeitlich unbegrenzt gültig ist und erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann.

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können wir einschätzen, welche Möglichkeiten bestehen und Ihnen bestmöglich helfen.

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