Unserer Mandantschaft wird in der Abmahnung vorgeworfen, eine Grafik, deren Urheber Herr Michael Bihlmayer sei, rechtswidrig ohne gültige Lizenz in sozialen Medien öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Durch die nicht lizenzierte Veröffentlichung der Grafik greife unsere Mandantschaft angeblich rechtswidrig in das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung gemäß §§ 15 Abs.1 Nr. 1; 16 Abs. 1 UrhG sowie in das ausschließliche Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG ein.
In der Abmahnung wird behauptet, die betreffende Grafik sei als Werk der bildenden und angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Mr. 4 UrhG urheberrechtlich zugunsten des Herrn Michael Bihlmayer geschützt.
In der Abmahnung wird auf eine Grafik Bezug genommen, die ein Schild zur sogenannten „2 G Nachweispflicht“ zeigt, wie sie während der Corona-Pandemie vielfach verwendet wurden. Bereits aus diesem Grund erscheint es fraglich, ob eine solche Grafik überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Es könnte bereits an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlen.
Unsere Mandantschaft wird in der Abmahnung aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.184,00 € aufgefordert. Darüber hinaus soll unsere Mandantschaft Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € erstatten. Die gegenüber unserem Mandanten erhobene Forderung beträgt daher insgesamt 2.071,03 €.