Betroffene von Rachepornografie haben sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten, gegen die Verbreitung vorzugehen. Je nach Einzelfall können verschiedene Straftatbestände wie der § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), der § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) oder der § 238 StGB (Stalking) zutreffen.
Laut § 201a StGB ist das unbefugte Herstellen, Übertragen oder Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person betreffen, strafbar. Das bedeutet, dass das Anfertigen oder Verbreiten von intimen Bildern oder Videos ohne die Einwilligung der abgebildeten Person mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Der § 201a StGB unterscheidet dabei zwischen dem Anfertigen von Aufnahmen in besonders geschützten Bereichen, wie etwa der eigenen Wohnung (§ 201a Abs. 1), und dem unbefugten Zugänglichmachen solcher Aufnahmen (§ 201a Abs. 2).
Seit dem 1. Januar 2021 ergänzt der § 184k StGB den rechtlichen Schutz im Hinblick auf die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen. Er schützt Personen vor heimlichen oder unbefugten Aufnahmen, die sie in einer bloßstellenden oder intimen Pose zeigen, unabhängig vom Aufnahmeort.
Ein weiterer relevanter Paragraf ist § 238 StGB, der in Fällen von wiederholtem Belästigen oder Nachstellen (Stalking) zur Anwendung kommen kann. Seit dem 1. Oktober 2021 umfasst dieser auch die wiederholte Verbreitung intimer Bilder, wenn diese das Leben des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt.
Neben den strafrechtlichen Möglichkeiten gibt es auch zivilrechtliche Ansprüche, die betroffene Personen geltend machen können. Sie können sich beispielsweise auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, das aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet wird. Auch das Kunsturhebergesetz (KUG) bietet Schutz: Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden.
Zudem haben Betroffene die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, um die weitere Verbreitung zu stoppen und eine Löschung der Inhalte zu verlangen. Ansprüche können sowohl gegenüber den Tätern als auch gegenüber den Plattformen geltend gemacht werden, auf denen die Inhalte verbreitet wurden.
Darüber hinaus können Schadensersatzforderungen erhoben werden, sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden. Die Höhe des Schadensersatzes hängt vom Einzelfall ab und berücksichtigt die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Opfers.