Mit der Abmahnung wurde ein Verstoß des Online-Händlers gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 UWG abgemahnt. Mit der Überschrift in Verbindung mit der Artikelbeschreibungen, wonach es sich bei dem Produkt um eine im 3-D Druckverfahren hergestellte Ware handle, handelte der abgemahnte Online-Händler möglicherweise irreführend.
Denn es besteht die naheliegende Gefahr, dass ein Käufer aufgrund der Artikelüberschrift davon ausgeht, dass es sich bei der Ware, die er erwirbt, um ein Originalprodukt der Audi AG handelt. Erst in der Artikelbeschreibung wird dann klargestellt, dass der Käufer tatsächlich ein im 3-D Druckverfahren hergestelltes Produkt erwirbt, welches nicht von der Audi AG stammt.
Dies stellt eine Täuschung des Kunden über eine wesentliche Eigenschaft der Ware, genauer über deren Hersteller bzw. ihre betriebliche Herkunft, dar.
Der Kunde, der möglicherweise lediglich die Artikelüberschrift zur Kenntnis nimmt und nicht auch die dazugehörende Artikelbeschreibung könnte der Auffassung sein, er würde Original Zubehör erwerben, welches von der Audi AG stammt.