Der Inhaber einer eingetragenen Marke darf Dritten untersagen, die Marke oder ein ähnliches Zeichen zu nutzen. Der Dritte, der das dennoch tut, muss unter Umständen Schadensersatz zahlen.
Der Inhaber einer eingetragenen Marke darf seine Marke hingegen für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nutzen, die Marke verkaufen, eine Lizenz erteilen oder erst einmal Vorbereitungshandlungen treffen, um die Marke dann später zu nutzen.
Vor einer Anmeldung muss geprüft werden, ob das Zeichen eintragungsfähig ist oder ob es bereits entgegenstehende Eintragungen gibt. Weder das DPMA, noch das EUIPO prüfen, ob sog. relative Schutzrechte der Eintragung entgegenstehen. Das ist den einzelnen Inhabern überlassen und kann schnell dazu führen, dass Abmahnungen ausgesprochen werden oder Markeninhaber gegen die Anmeldung Widerspruch erheben.
Das DPMA und das EUIPO prüfen allerdings das Vorliegen sog. absoluter Schutzhindernisse und lehnen die Eintragung unter Umständen ab. Die Anmeldegebühr bekommt man dann allerdings nicht zurück. Daher ist es sinnvoll, dies vorab überprüfen zu lassen.