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BGH zu negativen Bewertungen

Fachbeitrag im Medienrecht

BGH zu negativen Bewertungen – Rüge des fehlenden Gästekontakts reicht aus

Bewertungen im Internet spielen im Alltag sowohl für Kunden und Interessenten als auch für Onlinehändler und Anbieter von Dienstleistungen wie Hotels, Ärzte oder Rechtsanwälte eine große Rolle. Denjenigen, die die Dienste eines bestimmten Anbieters nachfragen, dienen die Bewertungen anderer Kunden als wichtiges Entscheidungskriterium. Positive Bewertungen können den Verkauf oder die Vermarktung der eigenen Dienstleistung fördern. Hingegen können bereits wenige negative Bewertungen den Absatz der eigenen Ware oder Dienstleistung stark behindern.

In einem aktuellen Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) hat der BGH nun entschieden, dass die Rüge eines bewerteten, einer Bewertung legte kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich ausreichen kann, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich ein Hotel gegen mehrere Bewertungen gewandt, bei denen die Bewertungen unter einem Fantasienamen verfasst worden waren. Das betroffene Hotel forderte von dem Bewertungsportal die Entfernung der Bewertungen und begründete dies damit, dass die Bewertenden keine Gäste gewesen seien. Das Bewertungsportal kam dem Löschungsverlangen des Hotels nicht nach.

Der BGH ließ die Begründung des Hotels, es habe keine Geschäftsbeziehung zu den Bewertenden gegeben, ausreichen. Der BGH entschied, dass der bewertete zu weiteren Darlegungen, insbesondere zu einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, gegenüber den Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und den Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Position der von negativen Bewertungen Betroffenen deutlich gestärkt und zugleich die Prüfpflichten der Bewertungsportale bei negativen Bewertungen konkretisiert.

Dies bedeutet, dass die Chancen deutlich gestiegen sind, eine negative Bewertung, die anonym oder unter Pseudonym abgegeben worden ist, zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Wenn auch Sie von einer unberechtigten negativen Bewertung im Internet betroffen sind kontaktieren Sie uns gerne.

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